Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Notfallpläne
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien einen gesamtstaatlichen Notfallplan, der die verschiedenen im Rahmen einer Bewertung möglicher Notfallexpositionssituationen ermittelten Arten von radiologischen Notfällen abdeckt, zu erstellen. Dieser Notfallplan hat die in Anhang XI Abschnitt B der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Aspekte zu berücksichtigen und mindestens Folgendes zu umfassen:Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien einen gesamtstaatlichen Notfallplan, der die verschiedenen im Rahmen einer Bewertung möglicher Notfallexpositionssituationen ermittelten Arten von radiologischen Notfällen abdeckt, zu erstellen. Dieser Notfallplan hat die in Anhang römisch elf Abschnitt B der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Aspekte zu berücksichtigen und mindestens Folgendes zu umfassen:
1.Ziffer einsBeschreibung der verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen,
2.Ziffer 2am Notfallmanagement beteiligte Organisationen und ihre Zuständigkeiten,
3.Ziffer 3Meldewege und Ablaufpläne für die verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen,
4.Ziffer 4Maßnahmenkatalog für verschiedene Arten von radiologischen Notfällen,
5.Ziffer 5Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung und die berufsbedingte Notfallexposition,
6.Ziffer 6allgemeine und operationelle Kriterien für Schutzmaßnahmen,
7.Ziffer 7Festlegungen hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit,
8.Ziffer 8Probenahmepläne für Umwelt-, Futtermittel- und Lebensmittelproben für die verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen,
9.Ziffer 9Kriterien für den Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation sowie
(2)Absatz 2,Die Landeshauptleute haben Notfallpläne für ihren Wirkungsbereich auf Grundlage der gemäß § 122 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Inhalte zu erstellen. Die jeweils aktuellen Notfallpläne sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.Die Landeshauptleute haben Notfallpläne für ihren Wirkungsbereich auf Grundlage der gemäß Paragraph 122, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten Inhalte zu erstellen. Die jeweils aktuellen Notfallpläne sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Die Notfallpläne gemäß Abs. 1 und 2 sind in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren, wobei insbesondere auch Erfahrungen aus vergangenen Notfallexpositionssituationen und aus nationalen und internationalen Notfallübungen zu berücksichtigen sind.Die Notfallpläne gemäß Absatz eins und 2 sind in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren, wobei insbesondere auch Erfahrungen aus vergangenen Notfallexpositionssituationen und aus nationalen und internationalen Notfallübungen zu berücksichtigen sind.
(4)Absatz 4,In den Notfallplänen sind für die verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen die jeweils erforderlichen Notfalleinsatzkräfte, deren Aufgabenbereiche und Einsatzbereitschaft sowie deren Alarmierung und Anforderung festzulegen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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