Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1.Ziffer einsInhalte der Notfallpläne gemäß § 118 Abs. 1 und 2,Inhalte der Notfallpläne gemäß Paragraph 118, Absatz eins und 2,
2.Ziffer 2Kriterien für Notfallübungen gemäß § 119,Kriterien für Notfallübungen gemäß Paragraph 119,,
3.Ziffer 3Kriterien für die Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie
4.Ziffer 4Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß § 118 Abs. 1 Z 4.Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4,
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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