§ 120 StrSchG 2020 Notfallsysteme, erforderliche Daten

StrSchG 2020 - Strahlenschutzgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Bewertung möglicher Auswirkungen von radiologischen Notfällen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
    1. 1.Ziffer einsEntscheidungshilfesysteme einzurichten und zu betreiben,
    2. 2.Ziffer 2sicherzustellen, dass meteorologische Daten und deren Bewertungen im radiologischen Notfall sowie bei Notfallübungen zur Verfügung stehen, sowie
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen der bilateralen und internationalen Zusammenarbeit anzustreben, dass aktuelle Strahlenmessdaten sowie Ergebnisse von Entscheidungshilfesystemen und andere für die Bewertung relevante Daten aus anderen Staaten zur Verfügung stehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Lagedarstellungssystem zur Erfassung von Informationen über einen radiologischen Notfall einzurichten, zu betreiben und allen Behörden mit einer festgelegten Rolle im Notfallmanagement Zugriff darauf zu gewähren. In diesem Lagedarstellungssystem sind insbesondere zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einsDaten zur Notfallexpositionssituation,
    2. 2.Ziffer 2Bewertung der Lage und Abschätzung der Folgen,
    3. 3.Ziffer 3Schutzmaßnahmen und Abschätzung ihrer Wirksamkeit sowie
    4. 4.Ziffer 4Hintergrundinformationen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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