Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Durchführung von Schutzmaßnahmen kann die zuständige Behörde auch Personen als Helferinnen/Helfer heranziehen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind, sofern dadurch eine wesentliche Optimierung bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen erreicht wird. Voraussetzung dafür ist, dass
1.Ziffer einsihr Einsatz freiwillig erfolgt,
2.Ziffer 2sie über die benötigten Kenntnisse verfügen oder die entsprechenden Anweisungen erhalten haben,
3.Ziffer 3sie über das damit verbundene Risiko aufgeklärt wurden,
4.Ziffer 4außer in begründeten Ausnahmefällen bei ihrem Einsatz der gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert eingehalten wird,außer in begründeten Ausnahmefällen bei ihrem Einsatz der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert eingehalten wird,
5.Ziffer 5sie mit Dosimetern ausgestattet sind, sofern die Exposition nicht auf andere Art abgeschätzt werden kann, sowie
6.Ziffer 6sie mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet werden.
(2)Absatz 2,Für Personen, die in Notfallexpositionssituationen dringend notwendige Arbeiten durchzuführen haben, ohne dass es sich dabei um Schutzmaßnahmen handelt, hat die zuständige Behörde Regelungen für einen angemessenen Schutz festzulegen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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