§ 116 StrSchG 2020 Assistenzeinsatz des Bundesheeres

StrSchG 2020 - Strahlenschutzgesetz 2020

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für den Fall der Anforderung eines Assistenzeinsatzes des Bundesheeres hat die gemäß § 123 Abs. 1 zuständige Behörde der Bundesministerin für Landesverteidigung die für den Einsatz des Bundesheeres notwendigen Informationen zu übermitteln. Für den Fall der Anforderung eines Assistenzeinsatzes des Bundesheeres hat die gemäß Paragraph 123, Absatz eins, zuständige Behörde der Bundesministerin für Landesverteidigung die für den Einsatz des Bundesheeres notwendigen Informationen zu übermitteln.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 116 StrSchG 2020


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 116 StrSchG 2020 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 116 StrSchG 2020


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 116 StrSchG 2020


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 116 StrSchG 2020 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StrSchG 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 115 StrSchG 2020
§ 117 StrSchG 2020