Für den Fall der Anforderung eines Assistenzeinsatzes des Bundesheeres hat die gemäß § 123 Abs. 1 zuständige Behörde der Bundesministerin für Landesverteidigung die für den Einsatz des Bundesheeres notwendigen Informationen zu übermitteln. Für den Fall der Anforderung eines Assistenzeinsatzes des Bundesheeres hat die gemäß Paragraph 123, Absatz eins, zuständige Behörde der Bundesministerin für Landesverteidigung die für den Einsatz des Bundesheeres notwendigen Informationen zu übermitteln.
0 Kommentare zu § 116 StrSchG 2020