Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat Kaliumiodid-Tabletten in dem zur Versorgung der Zielgruppen erforderlichen Ausmaß zu beschaffen und ein geeignetes Vorverteilungs-, Lagerungs- und Abgabesystem für die rechtzeitige Versorgung bei einem radiologischen Notfall einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Landeshauptleute haben bei der Vorverteilung, der Lagerung und der Abgabe der Kaliumiodid-Tabletten mitzuwirken.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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