Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat hinsichtlich möglicher radiologischer Notfälle, die sich in Österreich ereignen und auf andere Staaten auswirken können, mit den zuständigen Behörden dieser Staaten zusammenzuarbeiten, um die Organisation des Strahlenschutzes in diesen Staaten zu erleichtern.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei einem radiologischen Notfall, der sich in Österreich ereignet oder voraussichtlich radiologische Folgen für Österreich hat, unverzüglich mit den zuständigen Behörden aller anderen Staaten, die möglicherweise beteiligt sind oder vermutlich betroffen sein werden, Kontakt aufzunehmen, um
1.Ziffer einssich über die Einschätzung der Expositionssituation auszutauschen,
2.Ziffer 2sich hinsichtlich der Schutzmaßnahmen und der Information der Öffentlichkeit abzustimmen sowie
3.Ziffer 3beim Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation zusammenzuarbeiten.
Auf bilateraler oder internationaler Ebene bestehende Informations- und Koordinierungssysteme sind dabei zu nutzen. Diese Koordinierungstätigkeiten dürfen erforderliche Maßnahmen, die auf nationaler Ebene getroffen werden müssen, nicht behindern oder verzögern.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Zusammenhang mit dem Verlust, dem Diebstahl oder dem Fund von gefährlichen radioaktiven Quellen unverzüglich Informationen mit anderen betroffenen Staaten sowie den zuständigen internationalen Organisationen auszutauschen und mit diesen zusammenzuarbeiten.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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