Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1.Ziffer einsStruktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß § 102 sowieStruktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß Paragraph 102, sowie
2.Ziffer 2Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen gemäß § 104.Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Paragraph 104,
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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