Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Radondatenbank einzurichten und zu führen, in der
2.Ziffer 2die gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 ermittelten Radonkonzentrationen sowiedie gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 Ziffer 2, ermittelten Radonkonzentrationen sowie
3.Ziffer 3die Maximalwerte der gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 abgeschätzten Dosisdie Maximalwerte der gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, abgeschätzten Dosis
gesammelt und gespeichert werden.
(2)Absatz 2,Die Meldungen an die Radondatenbank sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der Datenbank zur Verfügung gestellten Schnittstellen, Formulare und Eingabemasken durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den zuständigen Behörden Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 im zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den zuständigen Behörden Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 im zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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