Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verantwortlichkeit
(1)Absatz eins,Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber ist verantwortlich für den Schutz des fliegenden Personals vor kosmischer Strahlung.
(2)Absatz 2,Die Betreiberin/der Betreiber gemäß § 2 Z 3 des Weltraumgesetzes, BGBl. I Nr. 132/2011, ist verantwortlich für den Schutz von raumfahrenden Personen vor kosmischer Strahlung.Die Betreiberin/der Betreiber gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, des Weltraumgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2011,, ist verantwortlich für den Schutz von raumfahrenden Personen vor kosmischer Strahlung.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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