Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Gemäß § 77 genehmigte Arbeiten sind von der Genehmigungsbehörde mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.Gemäß Paragraph 77, genehmigte Arbeiten sind von der Genehmigungsbehörde mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 jederzeit durchführen.Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Absatz eins, jederzeit durchführen.
(3)Absatz 3,Stellt die zuständige Behörde die Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift fest, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.Stellt die zuständige Behörde die Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift fest, hat sie im Sinne von Paragraph 62, vorzugehen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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