Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann die Umsetzung der gemäß § 84 Abs. 1 zu treffenden Radonschutzmaßnahmen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass keine ausreichenden Radonschutzmaßnahmen getroffen werden, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.Die zuständige Behörde kann die Umsetzung der gemäß Paragraph 84, Absatz eins, zu treffenden Radonschutzmaßnahmen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass keine ausreichenden Radonschutzmaßnahmen getroffen werden, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Stellt die zuständige Behörde fest, dass keine ausreichenden Radonschutzmaßnahmen getroffen werden, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.Stellt die zuständige Behörde fest, dass keine ausreichenden Radonschutzmaßnahmen getroffen werden, hat sie im Sinne von Paragraph 62, vorzugehen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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