Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Freigabe
(1)Absatz eins,Die Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung von aus einer bewilligten oder gemeldeten Tätigkeit stammenden radioaktiven Materialien (Freigabe) bedarf einer Bewilligung.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes festzulegen:
1.Ziffer einsallgemeine und spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1,allgemeine und spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins,,
2.Ziffer 2Vorschriften für die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung bzw. das meldepflichtige Unternehmen betreffend die freizugebenden radioaktiven Materialien,
3.Ziffer 3Voraussetzungen, nach denen Freigaben von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 auszunehmen sind, sowieVoraussetzungen, nach denen Freigaben von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, auszunehmen sind, sowie
4.Ziffer 4Voraussetzungen, nach denen bei Rückständen gemäß § 26 anstelle einer Freigabe die Entsorgung als radioaktiver Abfall zulässig ist.Voraussetzungen, nach denen bei Rückständen gemäß Paragraph 26, anstelle einer Freigabe die Entsorgung als radioaktiver Abfall zulässig ist.
Für die Freigabe von Materialien, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten und aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sind dabei dieselben Festlegungen zu treffen wie für Materialien, die künstliche Radionuklide enthalten.
(3)Absatz 3,Die absichtliche Verdünnung von radioaktiven Materialien für den Zweck, die Freigabevoraussetzungen zu erzielen, ist unzulässig. Dieses Verbot gilt nicht für die Vermischung von Materialien, die im Normalbetrieb erfolgt, wenn Radioaktivität nicht von Belang ist.
(4)Absatz 4,Die zuständige Behörde kann unter bestimmten Umständen die Vermischung von radioaktiven Materialien mit nicht-radioaktiven Materialien für die Zwecke der Wiederverwendung oder Wiederverwertung zulassen.
(5)Absatz 5,Radioaktive Materialien gelten als solche nur bis zum Zeitpunkt des Erfüllens der von der zuständigen Behörde festgelegten Freigabekriterien.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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