Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten sind:
1.Ziffer einsdie Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber in Fragen des Strahlenschutzes zu beraten,
2.Ziffer 2an der Umsetzung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
3.Ziffer 3die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber unverzüglich über festgestellte den Strahlenschutz betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzbeauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Zeit einzuräumen sowie den Zugang zu allen dafür benötigten Informationen zu gewähren.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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