Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit unverzüglich
1.Ziffer einsder zuständigen Behörde Meldung zu erstatten,
2.Ziffer 2alle angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen zu treffen,
3.Ziffer 3eine vorläufige erste Bewertung der Umstände und Abschätzung der Folgen des radiologischen Notfalls vorzunehmen sowie
4.Ziffer 4bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen Hilfe zu leisten.
(2)Absatz 2,Bei radiologischen Notfällen infolge eines Unfalls bei Tätigkeiten, für die gemäß § 58 eine Notfallvorsorge für die Bevölkerung zu treffen ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verständigen.Bei radiologischen Notfällen infolge eines Unfalls bei Tätigkeiten, für die gemäß Paragraph 58, eine Notfallvorsorge für die Bevölkerung zu treffen ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verständigen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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