§ 54 StrSchG 2020 (Strahlenschutzgesetz 2020), Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen - JUSLINE Österreich
§ 54 StrSchG 2020 Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Ableitungen
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes für Einzelpersonen der Bevölkerung festzulegen:
1.Ziffer einsallgemeine und spezifische Voraussetzungen, nach denen radioaktive Stoffe mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden dürfen, sowie
2.Ziffer 2Vorschriften für die Ableitung radioaktiver Stoffe.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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