§ 53 StrSchG 2020 Entsorgungsanlagen

StrSchG 2020 - Strahlenschutzgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Bewilligungsvoraussetzungen
  1. (1)Absatz eins,Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Entsorgungsanlagen sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Standortauswahl erfolgte entsprechend international anerkannten Sicherheitsstandards.
    2. 2.Ziffer 2Die Entsorgungsanlage ist entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards ausgelegt.
    3. 3.Ziffer 3Ein vorläufiger Sicherheitsbericht und ein vorläufiger anlageninterner Notfallplan liegen vor.
  2. (2)Absatz 2,Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Betriebes von Entsorgungsanlagen sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für den sicheren Betrieb,
    2. 2.Ziffer 2das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans,
    3. 3.Ziffer 3die Einrichtung eines integrierten Managementsystems sowie
    4. 4.Ziffer 4das Vorhandensein eines Stilllegungskonzeptes samt entsprechender finanzieller Vorsorge für die Stilllegung.
  3. (3)Absatz 3,Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Stilllegung von Entsorgungsanlagen sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Vorhandensein einer Detailplanung für die Stilllegung entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards auf Grundlage des aktuellen Stilllegungskonzeptes,
    2. 2.Ziffer 2das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für die Stilllegung sowie
    3. 3.Ziffer 3das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans.
  4. (4)Absatz 4,Als Referenz für den Stand der Technik und als international anerkannte Sicherheitsstandards in Bezug auf Standort, Auslegung, Errichtung und Betrieb einer Entsorgungsanlage sind insbesondere die Publikationen der Internationalen Atomenergieorganisation hinsichtlich Aufarbeitung, Zwischenlagerung und Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen heranzuziehen.
  5. (5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Entsorgungsanlagen festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsBestimmungen hinsichtlich der Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften,
    2. 2.Ziffer 2Bestimmungen hinsichtlich des Sicherheitsberichtes und anlageninternen Notfallplans gemäß Abs. 2 Z 2 sowie der Notfallübungen,Bestimmungen hinsichtlich des Sicherheitsberichtes und anlageninternen Notfallplans gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sowie der Notfallübungen,
    3. 3.Ziffer 3Bestimmungen hinsichtlich des integrierten Managementsystems gemäß Abs. 2 Z 3 sowie der Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur,Bestimmungen hinsichtlich des integrierten Managementsystems gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sowie der Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur,
    4. 4.Ziffer 4Bestimmungen hinsichtlich der Aus- und Fortbildung des Personals von Entsorgungsanlagen,
    5. 5.Ziffer 5Informationspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers gegenüber ihrem/seinem Personal und der Öffentlichkeit,
    6. 6.Ziffer 6Inhalte des Stilllegungskonzeptes gemäß Abs. 2 Z 4 und Bestimmungen hinsichtlich der Stilllegung gemäß Abs. 3 sowieInhalte des Stilllegungskonzeptes gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und Bestimmungen hinsichtlich der Stilllegung gemäß Absatz 3, sowie
    7. 7.Ziffer 7Aufzeichnungs- und Meldepflichten.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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