Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ziele und Grundsätze
(1)Absatz eins,Bei der Standortauswahl, der Auslegung, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen sind die Ziele zu verfolgen,
1.Ziffer einsUnfälle zu vermeiden sowie
2.Ziffer 2im Fall eines Unfalls
a)Litera adessen Auswirkungen abzumildern,
b)Litera bzu vermeiden, dass radioaktive Stoffe so früh freigesetzt werden, dass für die Umsetzung der erforderlichen anlagenexternen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht, und
c)Litera czu vermeiden, dass radioaktive Stoffe in einem solchen Ausmaß freigesetzt werden, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen weder örtlich noch zeitlich begrenzt werden könnten.
(2)Absatz 2,Zur Verwirklichung der in Abs. 1 genannten ZieleZur Verwirklichung der in Absatz eins, genannten Ziele
1.Ziffer einsist bei kerntechnischen Anlagen im Sinne eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes sicherzustellen, dass
a)Litera adie Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
b)Litera banomaler Betrieb und Fehlfunktionen vermieden werden,
c)Litera canomaler Betrieb beherrscht wird und Fehlfunktionen entdeckt werden,
d)Litera dAuslegungsstörfälle beherrscht werden,
e)Litera eschwere Unfälle unter Kontrolle gebracht werden, einschließlich der Verhinderung des Fortschreitens des Unfallablaufs und der Abmilderung der Auswirkungen schwerer Unfälle, sowie
f)Litera feine Organisationsstruktur für die anlageninterne Notfallvorsorge und -reaktion mit einer klaren Zuweisung von Zuständigkeiten und einer Koordinierung zwischen der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber und den zuständigen Behörden und Organisationen unter Berücksichtigung aller Phasen eines radiologischen Notfalls festgelegt ist;
2.Ziffer 2haben die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber sowie die zuständige Behörde Maßnahmen zu treffen, um eine effektive Sicherheitskultur im Nuklearbereich zu fördern und zu verbessern.
(3)Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber ist verantwortlich für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage. Diese Verantwortung kann nicht übertragen werden und erstreckt sich auch auf die Betätigungen von Auftragnehmerinnen/Auftragnehmern, die Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit haben könnten.
(4)Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass ihr/sein mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betrautes Personal eine entsprechende Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der anlageninternen Notfallvorsorge erhält.
(5)Absatz 5,Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betrauten Personen eine entsprechende Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der anlageninternen Notfallvorsorge erhalten.
(6)Absatz 6,Von der Behörde bei Forschungsreaktoren einbezogene Sachverständige haben mindestens die gemäß § 52 Z 4 für Beauftragte für nukleare Sicherheit im Verordnungsweg festgelegten Aus- und Fortbildungserfordernisse zu erfüllen.Von der Behörde bei Forschungsreaktoren einbezogene Sachverständige haben mindestens die gemäß Paragraph 52, Ziffer 4, für Beauftragte für nukleare Sicherheit im Verordnungsweg festgelegten Aus- und Fortbildungserfordernisse zu erfüllen.
(7)Absatz 7,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Unabhängigkeit der gemäß § 153 Abs. 1 Z 1 lit. c für Forschungsreaktoren zuständigen Behörde im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/71/Euratom geändert durch die Richtlinie 2014/87/Euratom von ungebührlicher Beeinflussung in ihrer Regulierungsfunktion sichergestellt ist.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Unabhängigkeit der gemäß Paragraph 153, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, für Forschungsreaktoren zuständigen Behörde im Sinne des Artikel 5 Absatz 2, der Richtlinie 2009/71/Euratom geändert durch die Richtlinie 2014/87/Euratom von ungebührlicher Beeinflussung in ihrer Regulierungsfunktion sichergestellt ist.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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