Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Behörden
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde für Tätigkeiten (2. Teil 1. Hauptstück) ist, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen:Zuständige Behörde für Tätigkeiten (2. Teil 1. Hauptstück) ist, sofern Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen:
1.Ziffer einsdie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für
a)Litera aEntsorgungsanlagen,
b)Litera bdie Beförderung von radioaktiven Materialien, die nicht gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist,die Beförderung von radioaktiven Materialien, die nicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist,
c)Litera cForschungsreaktoren,
d)Litera dTeilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften, sofern nicht Z 3 lit. a oder b anderes bestimmen,Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften, sofern nicht Ziffer 3, Litera a, oder b anderes bestimmen,
e)Litera eTätigkeiten in universitären Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 4 Universitätsgesetz 2000 (UG), BGBl. I Nr. 120/2000, in denen Forschungsreaktoren oder Teilchenbeschleuniger gemäß lit. d betrieben werden;Tätigkeiten in universitären Organisationseinheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Universitätsgesetz 2000 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2000,, in denen Forschungsreaktoren oder Teilchenbeschleuniger gemäß Litera d, betrieben werden;
(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 2, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
3.Ziffer 3der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für
a)Litera aTätigkeiten in humanmedizinischen strahlentherapeutischen Einrichtungen, in denen Teilchenbeschleuniger betrieben werden,
b)Litera bTeilchenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radionukliden zur Herstellung von Radiopharmaka betrieben werden;
4.Ziffer 4in allen übrigen Fällen die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.
(2)Absatz 2,Zuständige Behörde für Tätigkeiten in Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, ist die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.Zuständige Behörde für Tätigkeiten in Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen, ist die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.
(3)Absatz 3,Zuständige Behörden für Tätigkeiten auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sind die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden.
(4)Absatz 4,Zuständige Behörde betreffend
1.Ziffer einsdie berufliche Exposition durch kosmische Strahlung (2. Teil 3. Hauptstück 2. Abschnitt) sowie
2.Ziffer 2bestehende Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren (3. Teil 3. Hauptstück)
ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(5)Absatz 5,Zuständige Behörde betreffend
1.Ziffer einsexterne Arbeitskräfte (2. Teil 2. Hauptstück),
2.Ziffer 2Radon am Arbeitsplatz (2. Teil 3. Hauptstück 1. Abschnitt und 3. Teil 1. Hauptstück 2. Abschnitt),
3.Ziffer 3bestehende Expositionssituationen aufgrund von radioaktiven Altlasten (3. Teil 3. Hauptstück) sowie
4.Ziffer 4herrenlose radioaktive Quellen und Metall-Kontamination (5. Teil 4. Hauptstück)
ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Sofern es sich um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, liegt die Zuständigkeit für externe Arbeitskräfte gemäß Z 1 und für Radon am Arbeitsplatz gemäß Z 2 bei der gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörde.ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Sofern es sich um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, liegt die Zuständigkeit für externe Arbeitskräfte gemäß Ziffer eins und für Radon am Arbeitsplatz gemäß Ziffer 2, bei der gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörde.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 153 StrSchG 2020
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 153 StrSchG 2020 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 153 StrSchG 2020