§ 150 StrSchG 2020 Kontaktstellen gegenüber anderen Mitgliedstaaten

StrSchG 2020 - Strahlenschutzgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Zentrale Kontaktstellen für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2013/59/Euratom ist die/der für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß § 155 zuständige Bundesministerin/Bundesminister. Zentrale Kontaktstellen für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 der Richtlinie 2013/59/Euratom ist die/der für die Vollziehung der jeweiligen Belange gemäß Paragraph 155, zuständige Bundesministerin/Bundesminister.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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