§ 152 StrSchG 2020 Strafbestimmungen

StrSchG 2020 - Strahlenschutzgesetz 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verwaltungsstrafen
  1. (1)Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einsunter Umgehung der Bewilligungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich rechtswidrig eine Tätigkeit ausübt,
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 14 Abs. 1 ionisierende Strahlung auf den menschlichen Körper anwendet,entgegen Paragraph 14, Absatz eins, ionisierende Strahlung auf den menschlichen Körper anwendet,
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 14 Abs. 3 Z 1 bei der Herstellung der dort genannten Produkte absichtlich radioaktive Stoffe zusetzt,entgegen Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, bei der Herstellung der dort genannten Produkte absichtlich radioaktive Stoffe zusetzt,
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 14 Abs. 3 Z 2 die in Spielwaren oder persönlichen Schmuckgegenständen verwendeten Materialien aktiviert, so dass die Aktivität des Produktes zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder seiner Herstellung aus Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann,entgegen Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, die in Spielwaren oder persönlichen Schmuckgegenständen verwendeten Materialien aktiviert, so dass die Aktivität des Produktes zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder seiner Herstellung aus Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann,
    5. 5.Ziffer 5entgegen § 14 Abs. 3 Z 3 die dort genannten Produkte oder Materialien in Verkehr bringt, ein- oder ausführt,entgegen Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, die dort genannten Produkte oder Materialien in Verkehr bringt, ein- oder ausführt,
    6. 6.Ziffer 6einer behördlichen Untersagung gemäß § 20 Abs. 3 zuwiderhandelt,einer behördlichen Untersagung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, zuwiderhandelt,
    7. 7.Ziffer 7einer behördlichen Untersagung oder Einschränkung der Tätigkeit gemäß § 21 Abs. 1 zuwiderhandelt,einer behördlichen Untersagung oder Einschränkung der Tätigkeit gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    8. 8.Ziffer 8den gemäß § 43 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen für gefährliche radioaktive Quellen zuwiderhandelt,den gemäß Paragraph 43, im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen für gefährliche radioaktive Quellen zuwiderhandelt,
    9. 9.Ziffer 9als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber bei einem radiologischen Notfall gegen die Meldepflicht gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 verstößt, angemessene Maßnahmen gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 unterlässt oder entgegen § 57 Abs. 1 Z 4 Hilfeleistungen bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen unterlässt,als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber bei einem radiologischen Notfall gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, verstößt, angemessene Maßnahmen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, unterlässt oder entgegen Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 4, Hilfeleistungen bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen unterlässt,
    10. 10.Ziffer 10entgegen § 146 Abs. 1 radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente ohne Genehmigung verbringt,entgegen Paragraph 146, Absatz eins, radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente ohne Genehmigung verbringt,
    11. 11.Ziffer 11den gemäß § 148 Abs. 1 von der zuständigen Behörde veranlassten Maßnahmen zuwiderhandelt,den gemäß Paragraph 148, Absatz eins, von der zuständigen Behörde veranlassten Maßnahmen zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 75 000 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. (2)Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 10 eine Person unter 18 Jahren mit einer Arbeit beauftragt, die sie zu einer strahlenexponierten Arbeitskraft macht,entgegen Paragraph 10, eine Person unter 18 Jahren mit einer Arbeit beauftragt, die sie zu einer strahlenexponierten Arbeitskraft macht,
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 11 Abs. 1 eine schwangere Arbeitskraft Arbeitsbedingungen aussetzt, unter denen der gebotene Schutz des ungeborenen Kindes nicht gewährt wird,entgegen Paragraph 11, Absatz eins, eine schwangere Arbeitskraft Arbeitsbedingungen aussetzt, unter denen der gebotene Schutz des ungeborenen Kindes nicht gewährt wird,
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 11 Abs. 2 eine stillende Arbeitskraft mit Arbeiten beauftragt, bei denen eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt,entgegen Paragraph 11, Absatz 2, eine stillende Arbeitskraft mit Arbeiten beauftragt, bei denen eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt,
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 15 Abs. 1 eine Tätigkeit ohne Vorliegen einer Bewilligung ausübt, sofern die Tat nicht gemäß Abs. 1 Z 1 strafbar ist,entgegen Paragraph 15, Absatz eins, eine Tätigkeit ohne Vorliegen einer Bewilligung ausübt, sofern die Tat nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, strafbar ist,
    5. 5.Ziffer 5gegen die Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 verstößt,gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, verstößt,
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 18 eine strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen ohne Bewilligung vornimmt,entgegen Paragraph 18, eine strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen ohne Bewilligung vornimmt,
    7. 7.Ziffer 7den Nachweis der strahlenschutzrechtskonformen Weitergabe oder Beseitigung gemäß § 22 Abs. 4 Z 1 oder der Dekontaminierung gemäß § 22 Abs. 4 Z 2 nicht erbringt,den Nachweis der strahlenschutzrechtskonformen Weitergabe oder Beseitigung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer eins, oder der Dekontaminierung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, nicht erbringt,
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 32 Abs. 1 ein Verbraucherprodukt ohne Zulassung in Verkehr bringt,entgegen Paragraph 32, Absatz eins, ein Verbraucherprodukt ohne Zulassung in Verkehr bringt,
    9. 9.Ziffer 9entgegen einem Widerruf gemäß § 34 Abs. 2 weiterhin Geräte als bauartzugelassen in Verkehr bringt,entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 34, Absatz 2, weiterhin Geräte als bauartzugelassen in Verkehr bringt,
    10. 10.Ziffer 10entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß § 34 Abs. 3 ein vormals bauartzugelassenes Gerät verwendet,entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 34, Absatz 3, ein vormals bauartzugelassenes Gerät verwendet,
    11. 11.Ziffer 11entgegen § 35 Abs. 1 ein bauartzugelassenes Gerät in Verkehr bringt, ohne einen Bauartschein beizugeben,entgegen Paragraph 35, Absatz eins, ein bauartzugelassenes Gerät in Verkehr bringt, ohne einen Bauartschein beizugeben,
    12. 12.Ziffer 12entgegen § 35 Abs. 3 ein bauartzugelassenes Gerät für andere als die gemäß Bauartschein zugelassenen Verwendungen einsetzt oder den im Bauartschein dafür vorgeschriebenen Auflagen zuwiderhandelt,entgegen Paragraph 35, Absatz 3, ein bauartzugelassenes Gerät für andere als die gemäß Bauartschein zugelassenen Verwendungen einsetzt oder den im Bauartschein dafür vorgeschriebenen Auflagen zuwiderhandelt,
    13. 13.Ziffer 13gegen die Meldepflicht gemäß § 35 Abs. 4 verstößt,gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 4, verstößt,
    14. 14.Ziffer 14entgegen § 35 Abs. 5 ein bauartzugelassenes Gerät ohne die entsprechenden Unterlagen weitergibt,entgegen Paragraph 35, Absatz 5, ein bauartzugelassenes Gerät ohne die entsprechenden Unterlagen weitergibt,
    15. 15.Ziffer 15den Nachweis der strahlenschutzrechtskonformen Beseitigung gemäß § 35 Abs. 6 nicht erbringt,den Nachweis der strahlenschutzrechtskonformen Beseitigung gemäß Paragraph 35, Absatz 6, nicht erbringt,
    16. 16.Ziffer 16entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß § 35 Abs. 7 ein bauartzugelassenes Gerät verwendet,entgegen einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 35, Absatz 7, ein bauartzugelassenes Gerät verwendet,
    17. 17.Ziffer 17gegen die Meldepflichten gemäß den §§ 45 Abs. 1 oder 47 Abs. 1 verstößt,gegen die Meldepflichten gemäß den Paragraphen 45, Absatz eins, oder 47 Absatz eins, verstößt,
    18. 18.Ziffer 18entgegen § 50 Abs. 3 in Verbindung mit § 63 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Einhaltung der Anwesenheits- oder Erreichbarkeitspflicht von Beauftragten für nukleare Sicherheit sorgt,entgegen Paragraph 50, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 63, als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Einhaltung der Anwesenheits- oder Erreichbarkeitspflicht von Beauftragten für nukleare Sicherheit sorgt,
    19. 19.Ziffer 19entgegen § 56 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber die dort genannten Maßnahmen zum Schutz der Notfalleinsatzkräfte nicht trifft,entgegen Paragraph 56, als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber die dort genannten Maßnahmen zum Schutz der Notfalleinsatzkräfte nicht trifft,
    20. 20.Ziffer 20entgegen § 58 Abs. 1 oder 2 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber keine Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung oder entgegen § 59 keine Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte trifft,entgegen Paragraph 58, Absatz eins, oder 2 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber keine Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung oder entgegen Paragraph 59, keine Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte trifft,
    21. 21.Ziffer 21als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber gegen die Informationspflichten gemäß § 58 Abs. 3 verstößt,als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber gegen die Informationspflichten gemäß Paragraph 58, Absatz 3, verstößt,
    22. 22.Ziffer 22entgegen § 63 Abs. 1 oder den behördlichen Vorschreibungen gemäß § 63 Abs. 2 und 3 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Einhaltung der Anwesenheits- oder Erreichbarkeitspflicht von Strahlenschutzbeauftragten sorgt,entgegen Paragraph 63, Absatz eins, oder den behördlichen Vorschreibungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2 und 3 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Einhaltung der Anwesenheits- oder Erreichbarkeitspflicht von Strahlenschutzbeauftragten sorgt,
    23. 23.Ziffer 23entgegen § 68 Abs. 1 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht dafür sorgt, dass Arbeitskräfte eine Unterweisung erhalten,entgegen Paragraph 68, Absatz eins, als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht dafür sorgt, dass Arbeitskräfte eine Unterweisung erhalten,
    24. 24.Ziffer 24Personen, deren gesundheitliche Eignung nicht durch eine ärztliche Untersuchung gemäß § 69 Abs. 1 festgestellt wurde, als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A einsetzt,Personen, deren gesundheitliche Eignung nicht durch eine ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, festgestellt wurde, als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A einsetzt,
    25. 25.Ziffer 25entgegen § 69 Abs. 2 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Durchführung von Kontrolluntersuchungen sorgt oder Arbeitskräfte, deren gesundheitliche Eignung bei einer Kontrolluntersuchung nicht bestätigt wurde, weiter als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A einsetzt,entgegen Paragraph 69, Absatz 2, als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Durchführung von Kontrolluntersuchungen sorgt oder Arbeitskräfte, deren gesundheitliche Eignung bei einer Kontrolluntersuchung nicht bestätigt wurde, weiter als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A einsetzt,
    26. 26.Ziffer 26entgegen § 69 Abs. 3 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Durchführung von Sofortuntersuchungen sorgt,entgegen Paragraph 69, Absatz 3, als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Durchführung von Sofortuntersuchungen sorgt,
    27. 27.Ziffer 27entgegen § 69 Abs. 4 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Durchführung von notwendigen Nachuntersuchungen sorgt,entgegen Paragraph 69, Absatz 4, als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die Durchführung von notwendigen Nachuntersuchungen sorgt,
    28. 28.Ziffer 28entgegen § 71 als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die systematische Ermittlung der Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften sorgt,entgegen Paragraph 71, als Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber nicht für die systematische Ermittlung der Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften sorgt,
    29. 29.Ziffer 29entgegen § 73 Abs. 1 radioaktives Material ohne Vorliegen einer Bewilligung beseitigt, wiederverwertet oder wiederverwendet,entgegen Paragraph 73, Absatz eins, radioaktives Material ohne Vorliegen einer Bewilligung beseitigt, wiederverwertet oder wiederverwendet,
    30. 30.Ziffer 30entgegen § 77 Abs. 1 keine Genehmigung für Arbeiten externer Arbeitskräfte einholt,entgegen Paragraph 77, Absatz eins, keine Genehmigung für Arbeiten externer Arbeitskräfte einholt,
    31. 31.Ziffer 31entgegen § 78 als Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß § 79 nicht für den gebotenen Schutz von externen Arbeitskräften sorgt,entgegen Paragraph 78, als Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Paragraph 79, nicht für den gebotenen Schutz von externen Arbeitskräften sorgt,
    32. 32.Ziffer 32entgegen § 84 Abs. 1 als verantwortliche Person gemäß § 99 die vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte nicht trifft,entgegen Paragraph 84, Absatz eins, als verantwortliche Person gemäß Paragraph 99, die vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte nicht trifft,
    33. 33.Ziffer 33als Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß § 107 Abs. 1 gegen die Meldepflicht gemäß § 107 Abs. 2 verstößt,als Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Paragraph 107, Absatz eins, gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 107, Absatz 2, verstößt,
    34. 34.Ziffer 34eine gemäß § 108 Abs. 5 von der zuständigen Behörde vorgeschriebene Maßnahme nicht umsetzt,eine gemäß Paragraph 108, Absatz 5, von der zuständigen Behörde vorgeschriebene Maßnahme nicht umsetzt,
    35. 35.Ziffer 35gegen die Anzeigepflicht gemäß § 138 Abs. 1 verstößt,gegen die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 138, Absatz eins, verstößt,
    36. 36.Ziffer 36gegen die Informationspflicht gemäß § 140 Abs. 4 verstößt,gegen die Informationspflicht gemäß Paragraph 140, Absatz 4, verstößt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 11 250 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3,
    1. 1.Ziffer einseiner gemäß den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 oder 19 vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,einer gemäß den Paragraphen 16, Absatz 2, 17, Absatz 2, oder 19 vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 20 Abs. 2 es unterlässt, den Wechsel der Inhaberin/des Inhabers bekanntzugeben,entgegen Paragraph 20, Absatz 2, es unterlässt, den Wechsel der Inhaberin/des Inhabers bekanntzugeben,
    3. 3.Ziffer 3gegen die Meldepflicht gemäß den §§ 22 Abs. 1 oder 35 Abs. 6 verstößt,gegen die Meldepflicht gemäß den Paragraphen 22, Absatz eins, oder 35 Absatz 6, verstößt,
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 24 keine Dosisabschätzung veranlasst,entgegen Paragraph 24, keine Dosisabschätzung veranlasst,
    5. 5.Ziffer 5entgegen den §§ 25 Abs. 1 oder 26 Abs. 1 keine Ermittlung der Aktivitätskonzentration veranlasst,entgegen den Paragraphen 25, Absatz eins, oder 26 Absatz eins, keine Ermittlung der Aktivitätskonzentration veranlasst,
    6. 6.Ziffer 6entgegen den §§ 25 Abs. 2 oder 26 Abs. 2 keine Abschätzung der bewirkten Exposition der Bevölkerung veranlasst,entgegen den Paragraphen 25, Absatz 2, oder 26 Absatz 2, keine Abschätzung der bewirkten Exposition der Bevölkerung veranlasst,
    7. 7.Ziffer 7eine von der Behörde gemäß § 27 vorgeschriebene Abschätzung oder Ermittlung nicht veranlasst,eine von der Behörde gemäß Paragraph 27, vorgeschriebene Abschätzung oder Ermittlung nicht veranlasst,
    8. 8.Ziffer 8entgegen § 34 Abs. 1 zweiter Satz als Inhaberin/Inhaber einer Bauartzulassung den Verwenderinnen/Verwendern keinen ergänzten Bauartschein übermittelt,entgegen Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz als Inhaberin/Inhaber einer Bauartzulassung den Verwenderinnen/Verwendern keinen ergänzten Bauartschein übermittelt,
    9. 9.Ziffer 9gegen die Analyse-, Aufzeichnungs- oder Meldepflichten gemäß den §§ 45 Abs. 2 oder 47 Abs. 2 verstößt,gegen die Analyse-, Aufzeichnungs- oder Meldepflichten gemäß den Paragraphen 45, Absatz 2, oder 47 Absatz 2, verstößt,
    10. 10.Ziffer 10entgegen § 50 Abs. 4 es unterlässt, einen Wechsel in der Person einer/eines Beauftragten für nukleare Sicherheit bekanntzugeben,entgegen Paragraph 50, Absatz 4, es unterlässt, einen Wechsel in der Person einer/eines Beauftragten für nukleare Sicherheit bekanntzugeben,
    11. 11.Ziffer 11entgegen § 65 Abs. 1 es unterlässt, einen Wechsel in der Person der/des der Behörde genannten Strahlenschutzbeauftragten bekanntzugeben,entgegen Paragraph 65, Absatz eins, es unterlässt, einen Wechsel in der Person der/des der Behörde genannten Strahlenschutzbeauftragten bekanntzugeben,
    12. 12.Ziffer 12entgegen § 73 Abs. 3 radioaktives Material absichtlich für den Zweck, die Freigabevoraussetzungen zu erzielen, verdünnt,entgegen Paragraph 73, Absatz 3, radioaktives Material absichtlich für den Zweck, die Freigabevoraussetzungen zu erzielen, verdünnt,
    13. 13.Ziffer 13einer gemäß § 77 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,einer gemäß Paragraph 77, Absatz 6, vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,
    14. 14.Ziffer 14als Genehmigungsinhaberin/Genehmigungsinhaber den Bestimmungen des § 81 Abs. 1 zuwiderhandelt,als Genehmigungsinhaberin/Genehmigungsinhaber den Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    15. 15.Ziffer 15entgegen § 81 Abs. 2 als Genehmigungsinhaberin/Genehmigungsinhaber für externe Arbeitskräfte keine Strahlenschutzpässe beantragt und führt oder die erforderliche Meldung an das Zentrale Dosisregister nicht erstattet,entgegen Paragraph 81, Absatz 2, als Genehmigungsinhaberin/Genehmigungsinhaber für externe Arbeitskräfte keine Strahlenschutzpässe beantragt und führt oder die erforderliche Meldung an das Zentrale Dosisregister nicht erstattet,
    16. 16.Ziffer 16als verantwortliche Person gemäß § 99 gegen Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten gemäß § 84 Abs. 1 und 2 verstößt,als verantwortliche Person gemäß Paragraph 99, gegen Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten gemäß Paragraph 84, Absatz eins und 2 verstößt,
    17. 17.Ziffer 17entgegen § 84 Abs. 3 als verantwortliche Person gemäß § 99 die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten unterlässt oder einen Wechsel dieser Person nicht mitteilt,entgegen Paragraph 84, Absatz 3, als verantwortliche Person gemäß Paragraph 99, die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten unterlässt oder einen Wechsel dieser Person nicht mitteilt,
    18. 18.Ziffer 18entgegen § 88 Abs. 1 als Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber eine Dosisabschätzung nicht durchführt oder deren Ergebnisses nicht unverzüglich meldet,entgegen Paragraph 88, Absatz eins, als Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber eine Dosisabschätzung nicht durchführt oder deren Ergebnisses nicht unverzüglich meldet,
    19. 19.Ziffer 19entgegen § 88 Abs. 2 als Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht trifft,entgegen Paragraph 88, Absatz 2, als Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht trifft,
    20. 20.Ziffer 20als Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber einer von der zuständigen Behörde gemäß § 88 Abs. 3 vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,als Luftfahrzeugbetreiberin/Luftfahrzeugbetreiber einer von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 88, Absatz 3, vorgeschriebenen Auflage zuwiderhandelt,
    21. 21.Ziffer 21entgegen § 91 Abs. 1 als Betreiberin/Betreiber gemäß § 87 Abs. 2 eine Dosisabschätzung nicht durchführt,entgegen Paragraph 91, Absatz eins, als Betreiberin/Betreiber gemäß Paragraph 87, Absatz 2, eine Dosisabschätzung nicht durchführt,
    22. 22.Ziffer 22als Betreiberin/Betreiber gemäß § 87 Abs. 2 den Bestimmungen des § 91 Abs. 2 zuwiderhandelt,als Betreiberin/Betreiber gemäß Paragraph 87, Absatz 2, den Bestimmungen des Paragraph 91, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    23. 23.Ziffer 23entgegen § 100 Abs. 1 als verantwortliche Person eine Ermittlung der Radonkonzentration nicht fristgerecht veranlasst,entgegen Paragraph 100, Absatz eins, als verantwortliche Person eine Ermittlung der Radonkonzentration nicht fristgerecht veranlasst,
    24. 24.Ziffer 24entgegen § 100 Abs. 2 als verantwortliche Person seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt,entgegen Paragraph 100, Absatz 2, als verantwortliche Person seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt,
    25. 25.Ziffer 25gegen die Meldepflicht gemäß § 100 Abs. 4 oder 9 verstößt,gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 100, Absatz 4, oder 9 verstößt,
    26. 26.Ziffer 26gegen die Informations- oder Aufzeichnungspflicht gemäß § 100 Abs. 5 verstößt,gegen die Informations- oder Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 100, Absatz 5, verstößt,
    27. 27.Ziffer 27einer behördlichen Anordnung gemäß den §§ 103 Abs. 2 oder 123 Abs. 2 nicht Folge leistet,einer behördlichen Anordnung gemäß den Paragraphen 103, Absatz 2, oder 123 Absatz 2, nicht Folge leistet,
    28. 28.Ziffer 28entgegen § 139 Abs. 2 die dort genannten Arbeitskräfte nicht informiert oder entsprechend schult,entgegen Paragraph 139, Absatz 2, die dort genannten Arbeitskräfte nicht informiert oder entsprechend schult,
    29. 29.Ziffer 29den Vorschriften der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 zuwiderhandelt,
    30. 30.Ziffer 30den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte oder unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakten zuwiderhandelt und nicht bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 Z 1 bis 29 strafbar ist,den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte oder unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakten zuwiderhandelt und nicht bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 Ziffer eins bis 29 strafbar ist,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 250 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  4. (4)Absatz 4,Der Verfall von Strahlenquellen kann zusätzlich ausgesprochen werden, sofern diese mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 im Zusammenhang stehen, es sei denn, der Wert der Strahlenquellen steht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zum Ausmaß des Verschuldens.Der Verfall von Strahlenquellen kann zusätzlich ausgesprochen werden, sofern diese mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, im Zusammenhang stehen, es sei denn, der Wert der Strahlenquellen steht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zum Ausmaß des Verschuldens.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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