Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Fund von radioaktiven Quellen
(1)Absatz eins,Wer eine radioaktive Quelle findet oder einen solchen Fund vermutet, hat dies unverzüglich einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat die erforderlichen Sofortmaßnahmen durchzuführen bzw. zu veranlassen sowie die zuständige Behörde über den Fund zu informieren.
(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde hat
1.Ziffer einsalle weiteren Veranlassungen unter Berücksichtigung der Festlegungen des § 123 zu treffen,alle weiteren Veranlassungen unter Berücksichtigung der Festlegungen des Paragraph 123, zu treffen,
2.Ziffer 2das Vorhandensein einer/eines für die radioaktive Quelle Verantwortlichen zu prüfen sowie
3.Ziffer 3im Fall einer umschlossenen radioaktiven Quelle dem Zentralen Quellenregister gemäß § 134 Meldung zu erstatten.im Fall einer umschlossenen radioaktiven Quelle dem Zentralen Quellenregister gemäß Paragraph 134, Meldung zu erstatten.
(4)Absatz 4,Die Kosten für die behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fund einer radioaktiven Quelle sind bei Vorhandensein einer/eines Verantwortlichen von dieser/diesem zu tragen.
(5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Informationsmaterial für die Bevölkerung in Bezug auf das etwaige Vorkommen herrenloser radioaktiver Quellen, damit verbundene Gefahren sowie Verhaltensregeln für den Fall des Auffindens von herrenlosen radioaktiven Quellen bereitzustellen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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