Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Bestimmungen hinsichtlich
1.Ziffer einsder an die Zentralen Strahlenschutzregister zu übermittelnden Daten,
2.Ziffer 2der Aufgaben der Zentralen Strahlenschutzregister sowie
3.Ziffer 3der Administration und Führung von Strahlenschutzpässen
festzulegen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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