Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Arbeitskräfte gemäß § 67 haben eine entsprechende Unterweisung hinsichtlich des mit ihrer Tätigkeit bzw. ihrem Aufenthalt in Kontroll- oder Überwachungsbereichen verbundenen Strahlenschutzes zu erhalten.Arbeitskräfte gemäß Paragraph 67, haben eine entsprechende Unterweisung hinsichtlich des mit ihrer Tätigkeit bzw. ihrem Aufenthalt in Kontroll- oder Überwachungsbereichen verbundenen Strahlenschutzes zu erhalten.
(2)Absatz 2,Die betroffenen Arbeitskräfte haben an den Strahlenschutzunterweisungen gemäß Abs. 1 teilzunehmen und die dabei bekannt gegebenen Verhaltensregeln einzuhalten.Die betroffenen Arbeitskräfte haben an den Strahlenschutzunterweisungen gemäß Absatz eins, teilzunehmen und die dabei bekannt gegebenen Verhaltensregeln einzuhalten.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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