Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
(1)Absatz eins,Als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A dürfen nur Personen eingesetzt werden, deren gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde (Eignungsuntersuchung). Die Feststellung der Eignung darf zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
(2)Absatz 2,Die gesundheitliche Eignung von strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie A ist mindestens einmal jährlich durch ärztliche Untersuchungen zu überprüfen (Kontrolluntersuchungen). Als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A dürfen nur Personen weiter eingesetzt werden, deren gesundheitliche Eignung bestätigt wurde.
(3)Absatz 3,Eine ärztliche Untersuchung hat unverzüglich in allen Fällen zu erfolgen, in denen eine strahlenexponierte Arbeitskraft einer beruflichen Exposition über den gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ausgesetzt war (Sofortuntersuchung).Eine ärztliche Untersuchung hat unverzüglich in allen Fällen zu erfolgen, in denen eine strahlenexponierte Arbeitskraft einer beruflichen Exposition über den gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ausgesetzt war (Sofortuntersuchung).
(4)Absatz 4,Machen die Ergebnisse einer Sofortuntersuchung weitere Untersuchungen notwendig, haben diese im erforderlichen Ausmaß zu erfolgen (Nachuntersuchungen).
(5)Absatz 5,Die ärztlichen Untersuchungen sowie die Beurteilung der Eignung der untersuchten Person sind von gemäß § 127 ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten durchzuführen.Die ärztlichen Untersuchungen sowie die Beurteilung der Eignung der untersuchten Person sind von gemäß Paragraph 127, ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten durchzuführen.
(6)Absatz 6,Hält die untersuchte Person die Beurteilung ihrer Eignung für unzutreffend, kann sie eine Überprüfung der Beurteilung beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beantragen. Dieser hat in einem solchen Verfahren ärztliche Sachverständige zu hören und mit Bescheid eine Entscheidung zu treffen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 69 StrSchG 2020
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 StrSchG 2020 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 69 StrSchG 2020