Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verantwortlichkeit
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes ist verantwortlich für den Strahlenschutz
1.Ziffer einsder strahlenexponierten Arbeitskräfte, unbeschadet der Regelung des § 79 für externe Arbeitskräfte, undder strahlenexponierten Arbeitskräfte, unbeschadet der Regelung des Paragraph 79, für externe Arbeitskräfte, und
2.Ziffer 2der sonstigen Arbeitskräfte, die mit den Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 67 StrSchG 2020
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 StrSchG 2020 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 67 StrSchG 2020