Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:
1.Ziffer einsjedes Ereignis, das zu einer unfallbedingten Exposition geführt hat,
2.Ziffer 2den Verlust, den Diebstahl und eine unbefugte Verwendung von radioaktiven Quellen,
3.Ziffer 3bei umschlossenen radioaktiven Quellen eine bedeutende Undichtheit sowie
4.Ziffer 4bei offenen radioaktiven Stoffen eine bedeutende Kontamination oder eine Freisetzung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Ereignisse mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter Exposition unverzüglich zu analysieren und Aufzeichnungen darüber zu führen. Die Ergebnisse der Analysen und die vorgesehenen Maßnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Ereignisse sind unverzüglich nach Vorliegen der zuständigen Behörde zu melden.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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