Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Bewilligungsvoraussetzungen
(1)Absatz eins,Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Forschungsreaktoren sind:
1.Ziffer einsDie Standortauswahl erfolgte entsprechend international anerkannten Sicherheitsstandards.
2.Ziffer 2Der Forschungsreaktor ist entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards ausgelegt.
3.Ziffer 3Ein vorläufiger Sicherheitsbericht und ein vorläufiger anlageninterner Notfallplan liegen vor.
(2)Absatz 2,Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Betriebes von Forschungsreaktoren sind:
1.Ziffer einsdas Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für den sicheren Betrieb,
2.Ziffer 2die Sicherstellung, dass nur Brennelemente verwendet werden, deren Herstellerinnen/Hersteller oder Lieferantinnen/Lieferanten sich zur Rücknahme der abgebrannten Brennelemente verpflichtet haben, oder für die eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der zu entsorgenden Brennelemente besteht,
3.Ziffer 3das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans,
4.Ziffer 4die Einrichtung eines Managementsystems mit dem Ziel der jederzeitigen Gewährleistung der nuklearen Sicherheit,
5.Ziffer 5die Nennung von Beauftragten für nukleare Sicherheit sowie
6.Ziffer 6das Vorhandensein eines Stilllegungskonzeptes samt entsprechender finanzieller Vorsorge für die Stilllegung.
(3)Absatz 3,Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Stilllegung von Forschungsreaktoren sind:
1.Ziffer einsdas Vorhandensein einer Detailplanung für die Stilllegung entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards auf Grundlage des aktuellen Stilllegungskonzeptes,
2.Ziffer 2das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für die Stilllegung,
3.Ziffer 3das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans sowie
4.Ziffer 4die Nennung von Beauftragten für nukleare Sicherheit.
(4)Absatz 4,Als Referenz für den Stand der Technik und als international anerkannte Sicherheitsstandards sind hinsichtlich Forschungsreaktoren insbesondere die Publikationen der Internationalen Atomenergieorganisation heranzuziehen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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