Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit hat die zuständige Behörde
1.Ziffer einsmindestens einmal alle zehn Jahre eine Selbstbewertung der Rechtsvorschriften und behördlichen Tätigkeit in Bezug auf Forschungsreaktoren durchzuführen, internationale Experten zur Begutachtung wichtiger Segmente des Rechts- und Vollzugsrahmen einzuladen (Peer Reviews) und die Europäische Kommission sowie die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Peer Reviews unverzüglich zu informieren;
2.Ziffer 2unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 23 der Richtlinie 2014/87/Euratom
a)Litera aeine Selbstbewertung hinsichtlich eines unter den Mitgliedstaaten koordinierten technischen Themas im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit von Forschungsreaktoren alle sechs Jahre zu veranlassen,
b)Litera balle anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission als Beobachter zu einem Peer Review der Bewertung gemäß lit. a einzuladen,alle anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission als Beobachter zu einem Peer Review der Bewertung gemäß Litera a, einzuladen,
c)Litera cangemessene Folgemaßnahmen zu den einschlägigen Erkenntnissen aus dem Peer Review zu treffen sowie
d)Litera dentsprechende Berichte über das genannte Verfahren und seine wichtigsten Ergebnisse unverzüglich zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Im Fall eines Unfalls, der Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erfordert, hat die zuständige Behörde unverzüglich zu einem Peer Review gemäß Abs. 1 einzuladen.Im Fall eines Unfalls, der Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erfordert, hat die zuständige Behörde unverzüglich zu einem Peer Review gemäß Absatz eins, einzuladen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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