§ 13 JachtVO Berechtigungsumfang der Zertifikate

Jachtverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

  1. 1.Ziffer einsfür Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
  2. 2.Ziffer 2für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
  3. 3.Ziffer 3für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
  4. 4.Ziffer 4für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.05.2020 bis 31.12.9999

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

  1. 1.Ziffer einsfür Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
  2. 2.Ziffer 2für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
  3. 3.Ziffer 3für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
  4. 4.Ziffer 4für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.

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