§ 13 JachtVO Berechtigungsumfang der Zertifikate

JachtVO - Jachtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026

Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für Motorjachten oder für Motor- und Segeljachten für folgende Berechtigungsumfänge auszustellen:

  1. 1.Ziffer einsfür Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu 10 m im Fahrtbereich 1;
  2. 2.Ziffer 2für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;
  3. 3.Ziffer 3für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;
  4. 4.Ziffer 4für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.
In Kraft seit 09.05.2020 bis 31.12.9999
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