§ 15 JachtVO Administrative Infrastruktur

JachtVO - Jachtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
Örtliche Verfügbarkeit

Die administrative Infrastruktur zur Erfüllung der Aufgaben der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, der Abwicklung der Verfahren zur Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu den Prüfungen, der Organisation der Prüfungen und der Ausstellung der Befähigungsausweise hat sich inklusive der Räumlichkeiten der Prüfungsorganisation im Inland zu befinden.

In Kraft seit 09.05.2020 bis 31.12.9999
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