§ 8 JachtVO Sachverständige

JachtVO - Jachtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Messbriefe sind durch Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder Klassifikationsgesellschaften auszustellen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid ermächtigt wurden.
  2. (2)Absatz 2,Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen; sie ist bei Wegfall oder Ruhen der Befugnis als Zivilingenieur sowie im Falle einer groben Pflichtverletzung zu widerrufen.Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen; sie ist bei Wegfall oder Ruhen der Befugnis als Zivilingenieur sowie im Falle einer groben Pflichtverletzung zu widerrufen.
In Kraft seit 09.05.2020 bis 31.12.9999
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