Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Das amtliche Kennzeichen (§ 12 Abs. 1 SeeSchFG) besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.Das amtliche Kennzeichen (Paragraph 12, Absatz eins, SeeSchFG) besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.
(2)Absatz 2,Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sind
BBfür die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Burgenland;
KKfür die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Kärnten;
NNfür die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Niederösterreich;
OOfür die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Oberösterreich;
SSfür die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Salzburg;
StStfür die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Steiermark;
TTfür die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Tirol;
VZiffer römisch fünffür die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Vorarlberg und
WWfür die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von Wien.
(3)Absatz 3,Ein gemäß Abs. 1 und 2 gleiches, von der selben Zulassungsbehörde für die selbe Jacht nach anderen Rechtsvorschriften bereits zugeteiltes amtliches Kennzeichen gilt auch als solches gemäß Abs. 1.Ein gemäß Absatz eins und 2 gleiches, von der selben Zulassungsbehörde für die selbe Jacht nach anderen Rechtsvorschriften bereits zugeteiltes amtliches Kennzeichen gilt auch als solches gemäß Absatz eins,
(4)Absatz 4,Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in deutlich lesbarer Schrift mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(5)Absatz 5,Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen. Die Entfernung hat bei Bestehen einer nach anderen Rechtsvorschriften erteilten Zulassung, welche die Verwendung des gleichen amtlichen Kennzeichens vorschreibt, zu unterbleiben.
In Kraft seit 09.05.2020 bis 31.12.9999
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