§ 14 JachtVO PRÜFUNGSORDNUNG

JachtVO - Jachtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Prüfungsorganisationen, die über einen gültigen Feststellungsbescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG verfügen, für Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Prüfungsorganisationen, die über einen gültigen Feststellungsbescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG verfügen, für

  1. 1.Ziffer einsdie administrative Infrastruktur,
  2. 2.Ziffer 2die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern,
  3. 3.Ziffer 3die Prüfungszulassung von Bewerberinnen und Bewerbern,
  4. 4.Ziffer 4die Organisation von Prüfungen und
  5. 5.Ziffer 5die Ausstellung von Befähigungsausweisen, die im privaten Rechtsverhältnis ausgestellt werden und als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sein sollen.
In Kraft seit 09.05.2020 bis 31.12.9999
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