§ 18 JachtVO Kostenersatz

JachtVO - Jachtverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Prüfungsorganisationen haben gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Aufwandes, der durch die Organisation der Prüfungen sowie den gemäß § 23 Abs. 1 den Prüferinnen und Prüfern auszuzahlenden Kostenersatz verursacht wird. Bestandteile dieser Kosten, die im Zuge der Prüfung mehrerer Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von deren Anzahl am selben Ort und am selben Tag einmalig anfallen, sind anteilig in Rechnung zu stellen.Prüfungsorganisationen haben gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Aufwandes, der durch die Organisation der Prüfungen sowie den gemäß Paragraph 23, Absatz eins, den Prüferinnen und Prüfern auszuzahlenden Kostenersatz verursacht wird. Bestandteile dieser Kosten, die im Zuge der Prüfung mehrerer Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von deren Anzahl am selben Ort und am selben Tag einmalig anfallen, sind anteilig in Rechnung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Eine angemessene Pauschalierung der Kosten gemäß Abs. 1 ist zulässig.Eine angemessene Pauschalierung der Kosten gemäß Absatz eins, ist zulässig.
In Kraft seit 09.05.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 JachtVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 JachtVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 JachtVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 JachtVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 JachtVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 JachtVO
§ 19 JachtVO