§ 27 JachtVO Zulassungsverfahren

JachtVO - Jachtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

Nach Einlangen des Antrages hat die Prüfungsorganisation das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 24 zu überprüfen. Die Nachweise müssen spätestens zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung vorliegen. Lässt die Prüfungsorganisation die Bewerberin bzw. den Bewerber zur Prüfung zu, hat sie ihr bzw. ihm die Prüferinnen und Prüfer sowie den Prüfungstermin und Prüfungsort bekanntzugeben. Prüferinnen und Prüfer sind entsprechend zu informieren. Die Überprüfung der Vollständigkeit der seemänischen Praxis kann durch den Prüfer unmittelbar vor der Prüfung erfolgen. Nach Einlangen des Antrages hat die Prüfungsorganisation das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24, zu überprüfen. Die Nachweise müssen spätestens zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung vorliegen. Lässt die Prüfungsorganisation die Bewerberin bzw. den Bewerber zur Prüfung zu, hat sie ihr bzw. ihm die Prüferinnen und Prüfer sowie den Prüfungstermin und Prüfungsort bekanntzugeben. Prüferinnen und Prüfer sind entsprechend zu informieren. Die Überprüfung der Vollständigkeit der seemänischen Praxis kann durch den Prüfer unmittelbar vor der Prüfung erfolgen.

In Kraft seit 09.05.2020 bis 31.12.9999
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