Unbeschadet der Bestimmungen des § 34 haben Prüfungsorganisationen ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf privaten Befähigungsausweisen im Geltungsbereich gemäß § 14 in Entsprechung des § 15 Abs. 5 SeeSchFG den Vermerk mit dem Mindestinhalt anzubringen, dass die JachtVO eingehalten wurde. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 34, haben Prüfungsorganisationen ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf privaten Befähigungsausweisen im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, in Entsprechung des Paragraph 15, Absatz 5, SeeSchFG den Vermerk mit dem Mindestinhalt anzubringen, dass die JachtVO eingehalten wurde.
0 Kommentare zu § 35 JachtVO