§ 29 JachtVO Theoretische Prüfung

JachtVO - Jachtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

Die theoretische Prüfung im Geltungsbereich gemäß § 14 hat den Anforderungen gemäß Anlage 10 zu entsprechen. Die theoretische Prüfung im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, hat den Anforderungen gemäß Anlage 10 zu entsprechen.

In Kraft seit 09.05.2020 bis 31.12.9999
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