Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich zusätzlicher Anforderungen durch die Prüfungsorganisationen können Personen bei Erfüllung der Qualifikationen gemäß § 19 von Prüfungsorganisationen über Antrag zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Der Antrag hat den Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 5 aufzuweisen.Vorbehaltlich zusätzlicher Anforderungen durch die Prüfungsorganisationen können Personen bei Erfüllung der Qualifikationen gemäß Paragraph 19, von Prüfungsorganisationen über Antrag zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Der Antrag hat den Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 5 aufzuweisen.
(2)Absatz 2,Mit dem Antrag sind die für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 erforderlichen Nachweise vorzulegen. Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 ist wie folgt zu erbringen:Mit dem Antrag sind die für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 19, erforderlichen Nachweise vorzulegen. Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 ist wie folgt zu erbringen:
1.Ziffer einsDer Nachweis über die seemännische Praxis ist durch ein Logbuch, eine von der Schiffsführerin bzw. dem Schiffsführer unterfertigte auszugsweise Abschrift des Logbuchs oder eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterfertigte Seemeilenbestätigung mit dem Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 9 zu führen.
2.Ziffer 2Der Nachweis der seemännischen Praxis als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer ist durch ein Logbuch oder eine Abschrift des Logbuches zu führen, die von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterfertigt zu sein hat. Logbuch und Abschrift haben in diesem Fall folgende Mindestinhalte aufzuweisen:
a.Litera aZusammenfassende Angaben über die Fahrt, insbesondere den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen;
b.Litera bAngaben zur Person und deren Funktion an Bord des den Nachweis Erbringenden.
c.Litera cAngaben über die Crew und deren Aufgaben;
d.Litera dgegebenenfalls Angaben über Unfälle oder Havarien unter genauer Beschreibung des Hergangs und aller Einzelheiten;
e.Litera eAngaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen.
(3)Absatz 3,Die Bestellung gemäß Abs. 1 erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis. Die Bestellung durch mehrere Prüfungsorganisationen ist zulässig.Die Bestellung gemäß Absatz eins, erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis. Die Bestellung durch mehrere Prüfungsorganisationen ist zulässig.
(4)Absatz 4,Eine Bestellung gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe des wiederkehrenden Nachweises der seemännischen Praxis gemäß § 19 Abs. 2 Z 5 zu befristen.Eine Bestellung gemäß Absatz eins, ist nach Maßgabe des wiederkehrenden Nachweises der seemännischen Praxis gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, zu befristen.
(5)Absatz 5,Mit Ablauf der Befristung der Gültigkeit des an die bestellende Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG gerichteten Bescheides ruht die Bestellung gemäß Abs. 1. Wird ein hinsichtlich der Prüfungsorganisation und des Inhalts identer Bescheid neuerlich erteilt, gilt die Bestellung weiter, andernfalls sie im Geltungsbereich gemäß § 14 endet. Eine in diesen Zeitraum fallende Befristung gemäß Abs. 4 bleibt wirksam.Mit Ablauf der Befristung der Gültigkeit des an die bestellende Prüfungsorganisation gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG gerichteten Bescheides ruht die Bestellung gemäß Absatz eins, Wird ein hinsichtlich der Prüfungsorganisation und des Inhalts identer Bescheid neuerlich erteilt, gilt die Bestellung weiter, andernfalls sie im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, endet. Eine in diesen Zeitraum fallende Befristung gemäß Absatz 4, bleibt wirksam.
(6)Absatz 6,Die der Bestellung gemäß Abs. 1 zugrunde liegenden Nachweise gemäß § 19 sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von drei Jahren ab Ende der Gültigkeit der Bestellung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Die Aufbewahrung oder Speicherung von personenbezogenen Daten der Prüferinnen und Prüfer erfolgt zu Zwecken der behördlichen Kontrolle gemäß § 15 Abs. 9 SeeSchFG für die Dauer von drei Jahren ab Ende der Gültigkeit der Bestellung.Die der Bestellung gemäß Absatz eins, zugrunde liegenden Nachweise gemäß Paragraph 19, sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von drei Jahren ab Ende der Gültigkeit der Bestellung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Die Aufbewahrung oder Speicherung von personenbezogenen Daten der Prüferinnen und Prüfer erfolgt zu Zwecken der behördlichen Kontrolle gemäß Paragraph 15, Absatz 9, SeeSchFG für die Dauer von drei Jahren ab Ende der Gültigkeit der Bestellung.
(7)Absatz 7,Die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 6 dürfen nur nach Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung der Prüferinnnen und Prüfer verarbeitet werden, nachdem diese Personen nachweislich über den Zweck der Verarbeitung informiert wurden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, ist die Bestellung gemäß Abs. 1 im Geltungsbereich gemäß § 14 abzulehnen. Bereits verarbeitete personenbezogene Daten sind über Befragung der nicht bestellten Person an diese rückzuübermitteln oder zu vernichten bzw. zu löschen.Die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 6, dürfen nur nach Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung der Prüferinnnen und Prüfer verarbeitet werden, nachdem diese Personen nachweislich über den Zweck der Verarbeitung informiert wurden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, ist die Bestellung gemäß Absatz eins, im Geltungsbereich gemäß Paragraph 14, abzulehnen. Bereits verarbeitete personenbezogene Daten sind über Befragung der nicht bestellten Person an diese rückzuübermitteln oder zu vernichten bzw. zu löschen.
(8)Absatz 8,Prüferinnen und Prüfern ist mit ihrer Bestellung durch die Prüfungsorganisation von dieser ein mit Name oder Nummer individualisierter Prüferstempel auszuhändigen; dieser ist nach Ablauf der Bestellung zurückzustellen.
(9)Absatz 9,Für einen wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ können von Prüfungsorganisationen Personen zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden, die über einen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, Produktgruppe Seenot-Signalmittel, gültigen Pyrotechnik-Ausweis gemäß § 19 des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der jeweils geltenden Fassung, verfügen.Für einen wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ können von Prüfungsorganisationen Personen zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden, die über einen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, Produktgruppe Seenot-Signalmittel, gültigen Pyrotechnik-Ausweis gemäß Paragraph 19, des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, verfügen.
In Kraft seit 09.05.2020 bis 31.12.9999
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