Die administrative Infrastruktur hat im Geltungsbereich des § 14 an Zahl ausreichendes Personal, welches über ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 verfügt, sowie ausreichende Sachmittel, insbesondere der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung, zu umfassen. Die administrative Infrastruktur hat im Geltungsbereich des Paragraph 14, an Zahl ausreichendes Personal, welches über ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 15, verfügt, sowie ausreichende Sachmittel, insbesondere der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung, zu umfassen.
0 Kommentare zu § 16 JachtVO