§ 16 JachtVO Ausstattung

JachtVO - Jachtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

Die administrative Infrastruktur hat im Geltungsbereich des § 14 an Zahl ausreichendes Personal, welches über ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 verfügt, sowie ausreichende Sachmittel, insbesondere der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung, zu umfassen. Die administrative Infrastruktur hat im Geltungsbereich des Paragraph 14, an Zahl ausreichendes Personal, welches über ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 15, verfügt, sowie ausreichende Sachmittel, insbesondere der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung, zu umfassen.

In Kraft seit 09.05.2020 bis 31.12.9999
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