§ 7 JachtVO Pflichten der Eigentümer

JachtVO - Jachtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile obliegt dem Eigentümer der Jacht bzw. dem von ihm schriftlich Beauftragten.
  2. (2)Absatz 2,Seebrief (§ 2 Z 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 SeeSchFG) und Messbrief sowie Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste sind im Original an Bord mitzuführen.Seebrief (Paragraph 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, SeeSchFG) und Messbrief sowie Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste sind im Original an Bord mitzuführen.
In Kraft seit 09.05.2020 bis 31.12.9999
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