Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber
(1)Absatz eins,Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung
1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für den Fahrtbereich 1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben;
2.Ziffer 2geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;
3.Ziffer 3seemännische Praxis aufweisen.
(2)Absatz 2,Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3)Absatz 3,Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß Paragraph 2, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.
(4)Absatz 4,Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.
(5)Absatz 5,Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß § 20 Abs. 2 wie folgt nachzuweisen:Die seemännische Praxis ist mittels Dokumenten gemäß Paragraph 20, Absatz 2, wie folgt nachzuweisen:
1.Ziffer einsFür den Fahrtbereich 1 zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb oder mit Motor- und Segelantrieb durch 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung;
2.Ziffer 2für den Fahrtbereich 2
a)Litera azur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 300 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;
b)Litera bzur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 500 Seemeilen, darunter drei Nachtfahrten und drei Nachtansteuerungen;
3.Ziffer 3für den Fahrtbereich 3 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 2 der jeweiligen Antriebsart und
a)Litera azur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 1 000 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
b)Litera bzur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
4.Ziffer 4für den Fahrtbereich 4 durch Vorlage des Befähigungsnachweises für den Fahrtbereich 3 der jeweiligen Antriebsart und
a)Litera azur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 2 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 750 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
b)Litera bzur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 3500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer.
Als Befähigungsnachweise im Sinne der Z 3 und 4 gelten auch Befähigungsnachweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden. Als Befähigungsnachweise im Sinne der Ziffer 3 und 4 gelten auch Befähigungsnachweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.
(6)Absatz 6,Der Nachweis der seemännischen Praxis gemäß Abs. 5 ist zu erbringen:Der Nachweis der seemännischen Praxis gemäß Absatz 5, ist zu erbringen:
1.Ziffer einsfür Jachten mit Motorantrieb auf Motorjachten oder auf Segeljachten mit Antriebsmaschine;
2.Ziffer 2für Jachten mit Motor- und Segelantrieb auf Motor- oder auf Segeljachten, davon auf Segeljachten mit Antriebsmaschine
a)Litera afür den Fahrtbereich 1 mindestens 50 Seemeilen,
b)Litera bfür den Fahrtbereich 2 mindestens 200 Seemeilen,
c)Litera cfür den Fahrtbereich 3 mindestens 500 Seemeilen, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer,
d)Litera dfür den Fahrtbereich 4 mindestens 1000 Seemeilen, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
Die in lit. b), c) und d) angeführten 200, 500 bzw. 1000 Praxis-Seemeilen dürfen auch auf Segeljachten ohne Antriebsmaschine absolviert, diesfalls jedoch nicht überschritten werden.Die in Litera b,), c) und d) angeführten 200, 500 bzw. 1000 Praxis-Seemeilen dürfen auch auf Segeljachten ohne Antriebsmaschine absolviert, diesfalls jedoch nicht überschritten werden.
In Kraft seit 19.08.2020 bis 31.12.9999
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