§ 23 JachtVO Kostenersatz

JachtVO - Jachtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Prüferinnen und Prüfer haben gegenüber der sie einteilenden Prüfungsorganisation zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres durch die Prüfungstätigkeit verursachten Aufwands.
  2. (2)Absatz 2,Die gewerbsmäßige Ausübung einer Prüfungstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereiches gemäß § 14 ist nicht zulässig.Die gewerbsmäßige Ausübung einer Prüfungstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereiches gemäß Paragraph 14, ist nicht zulässig.
In Kraft seit 09.05.2020 bis 31.12.9999
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