§ 34 JachtVO Übergangsbestimmungen

JachtVO - Jachtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
Übergangsbestimmung
  1. (1)Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG über einen gültigen Feststellungs- und Genehmigungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisationen können wahlweise an Stelle dieser Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereiches gemäß § 14 die Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO, BGBl. II Nr.170/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2018, bis einschließlich 31. Dezember 2020 anwenden. Danach haben die Prüfungsorganisationen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 und des § 33 Abs. 1 ausschließlich diese Verordnung anzuwenden.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG über einen gültigen Feststellungs- und Genehmigungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisationen können wahlweise an Stelle dieser Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereiches gemäß Paragraph 14, die Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.170 aus 2015, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2018,, bis einschließlich 31. Dezember 2020 anwenden. Danach haben die Prüfungsorganisationen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 4 und des Paragraph 33, Absatz eins, ausschließlich diese Verordnung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund früherer Rechtsvorschriften bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Verfügungen der Prüfungsorganisationen bis zum Ablauf bestehender Befristungen, längstens bis zum Ablauf der Befristung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG, als gemäß § 20 bestellt.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund früherer Rechtsvorschriften bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Verfügungen der Prüfungsorganisationen bis zum Ablauf bestehender Befristungen, längstens bis zum Ablauf der Befristung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG, als gemäß Paragraph 20, bestellt.
  3. (3)Absatz 3,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der JachtPrO bereits vorliegenden Nachweise der seemännischen Praxis gelten als Nachweise gemäß § 24.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der JachtPrO bereits vorliegenden Nachweise der seemännischen Praxis gelten als Nachweise gemäß Paragraph 24,
  4. (4)Absatz 4,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht abgeschlossenen Prüfungen nach JachtPrO gilt:
    1. 1.Ziffer einsVollständig abgelegte theoretische Prüfungen für Motorjachten nach JachtPrO gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung für Jachten mit Motorantrieb abgelegt;
    2. 2.Ziffer 2vollständig abgelegte theoretische Prüfungen für Segeljachten nach JachtPrO gelten nach erfolgreicher Ablegung einer Prüfung über die in § 25 Abs. 3 angeführten Prüfungsteile als nach den Bestimmungen dieser Verordnung für Jachten mit Motor- und Segelantrieb abgelegt;vollständig abgelegte theoretische Prüfungen für Segeljachten nach JachtPrO gelten nach erfolgreicher Ablegung einer Prüfung über die in Paragraph 25, Absatz 3, angeführten Prüfungsteile als nach den Bestimmungen dieser Verordnung für Jachten mit Motor- und Segelantrieb abgelegt;
    3. 3.Ziffer 3nicht vollständig abgelegte theoretische Prüfungen nach JachtPrO sind bis spätestens 30. Juni 2021 gemäß § 25 JachtPrO abzuschließen;nicht vollständig abgelegte theoretische Prüfungen nach JachtPrO sind bis spätestens 30. Juni 2021 gemäß Paragraph 25, JachtPrO abzuschließen;
    4. 4.Ziffer 4noch ausstehende praktische Prüfungen können bis längstens 30. Juni 2021 nach JachtPrO abgenommen werden.
In Kraft seit 16.01.2021 bis 31.12.9999
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