§ 8 RAbf-VV 2009 Genehmigung von Verbringungen

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat den ordnungsgemäß gestellten Antrag den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten zur Zustimmung zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung zur Mitteilung einzuräumen,
    1. 1.Ziffer einsob dem Antrag stattgegeben wird,
    2. 2.Ziffer 2welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder
    3. 3.Ziffer 3ob die Zustimmung verweigert wird.
  3. (3)Absatz 3,Auf der Grundlage eines Antrags des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Abs. 2 um höchstens einen Monat zu verlängern.Auf der Grundlage eines Antrags des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Absatz 2, um höchstens einen Monat zu verlängern.
  4. (4)Absatz 4,Liegt nach Ablauf der Fristen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2, oder nach Absatz 3, keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.
  5. (5)Absatz 5,Fordert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder eines Durchfuhrmitgliedstaats im Antrag noch fehlende Informationen an, so hat der Besitzer diese auf Aufforderung der zuständigen österreichischen Behörde nachzureichen. Die zuständige österreichische Behörde hat sodann die Weiterleitung der Informationen an die anfordernde Behörde zu übernehmen.
  6. (1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat dem Besitzer die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und
    2. 2.Ziffer 2alle betroffenen Mitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 7 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann.alle betroffenen Mitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Zustimmung angenommen werden kann.
    Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.
  7. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.Die in Absatz eins, genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
  8. (3)Absatz 3,Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von Paragraph 4, Absatz 4, auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.
  9. (4)Absatz 4,Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer hat die zuständige österreichische Behörde die in der Zustimmungserklärung des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 19.02.2009 bis 31.07.2020
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat den ordnungsgemäß gestellten Antrag den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten zur Zustimmung zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten nach Ausstellung der Eingangsbestätigung zur Mitteilung einzuräumen,
    1. 1.Ziffer einsob dem Antrag stattgegeben wird,
    2. 2.Ziffer 2welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder
    3. 3.Ziffer 3ob die Zustimmung verweigert wird.
  3. (3)Absatz 3,Auf der Grundlage eines Antrags des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Abs. 2 um höchstens einen Monat zu verlängern.Auf der Grundlage eines Antrags des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Absatz 2, um höchstens einen Monat zu verlängern.
  4. (4)Absatz 4,Liegt nach Ablauf der Fristen nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2, oder nach Absatz 3, keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.
  5. (5)Absatz 5,Fordert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder eines Durchfuhrmitgliedstaats im Antrag noch fehlende Informationen an, so hat der Besitzer diese auf Aufforderung der zuständigen österreichischen Behörde nachzureichen. Die zuständige österreichische Behörde hat sodann die Weiterleitung der Informationen an die anfordernde Behörde zu übernehmen.
  6. (1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat dem Besitzer die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und
    2. 2.Ziffer 2alle betroffenen Mitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 7 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann.alle betroffenen Mitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Zustimmung angenommen werden kann.
    Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.
  7. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.Die in Absatz eins, genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
  8. (3)Absatz 3,Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von Paragraph 4, Absatz 4, auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.
  9. (4)Absatz 4,Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer hat die zuständige österreichische Behörde die in der Zustimmungserklärung des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.

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