§ 8 RAbf-VV 2009 Genehmigung von Verbringungen

RAbf-VV 2009 - Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat dem Besitzer die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und
    2. 2.Ziffer 2alle betroffenen Mitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß § 7 Abs. 4 Zustimmung angenommen werden kann.alle betroffenen Mitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Zustimmung angenommen werden kann.
    Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.Die in Absatz eins, genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
  3. (3)Absatz 3,Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von Paragraph 4, Absatz 4, auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.
  4. (4)Absatz 4,Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer hat die zuständige österreichische Behörde die in der Zustimmungserklärung des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 RAbf-VV 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 RAbf-VV 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 RAbf-VV 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 RAbf-VV 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 RAbf-VV 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RAbf-VV 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 RAbf-VV 2009
§ 9 RAbf-VV 2009