Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Nach Einlangen der Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung zu übermitteln.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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