§ 1 RAbf-VV 2009 Allgemeine Bestimmungen

RAbf-VV 2009 - Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ziele und Umsetzungshinweis
  1. (1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines Systems zur Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, um einen angemessenen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Durch diese Verordnung werden folgende unionsrechtliche Rechtsetzungsakte in österreichisches Recht umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2006/117/EURATOM über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, ABl. Nr. L 337 vom 05.12.2006 S. 21,Richtlinie 2006/117/EURATOM über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, Amtsblatt Nummer L 337 vom 05.12.2006 Seite 21,
    2. 2.Ziffer 2Entscheidung der Kommission 2008/312/EURATOM, ABl. Nr. L 107 vom 17.04.2008 S. 32,Entscheidung der Kommission 2008/312/EURATOM, Amtsblatt Nummer L 107 vom 17.04.2008 Seite 32,
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48.Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, Amtsblatt Nummer L 199 vom 02.08.2011 Seite 48.
In Kraft seit 12.02.2015 bis 31.12.9999
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