Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration der Lieferung die in Anhang VII Tabelle B der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, festgelegten Freigrenzen überschreiten. Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration der Lieferung die in Anhang römisch sieben Tabelle B der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt Nummer L 13 vom 17.01.2014 Seite 1, festgelegten Freigrenzen überschreiten.
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Nach Einlangen der Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung zu übermitteln.
Ist Österreich das Bestimmungsland, hat der Empfänger radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen eine Bestätigung über den Erhalt der Lieferung zu übermitteln. Eine Ausfertigung dieser Bestätigung hat die zuständige österreichische Behörde den zuständigen Behörden der anderen von der Verbringung betroffenen Länder sodann zu übermitteln.
Der Besitzer hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei er die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft angibt, über die die Beförderung erfolgt ist. Dieser Meldung hat er eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers anzuschließen, wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben. In dieser Erklärung ist auch die Eingangsgrenzübergangsstelle des Drittlandes anzugeben.
Die gemäß § 146 Abs. 3 Z 2 StrSchG 2020 verantwortliche Person hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei sie die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft angibt, über die die Verbringung erfolgt ist. Dieser Meldung hat sie durch eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers anzuschließen, wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben. In dieser Erklärung ist auch die Eingangsgrenzübergangsstelle des Drittlandes anzugeben. Die gemäß Paragraph 146, Absatz 3, Ziffer 2, StrSchG 2020 verantwortliche Person hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei sie die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft angibt, über die die Verbringung erfolgt ist. Dieser Meldung hat sie durch eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers anzuschließen, wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben. In dieser Erklärung ist auch die Eingangsgrenzübergangsstelle des Drittlandes anzugeben.
Der Empfänger hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eingang der Lieferung für jede Lieferung eine Bestätigung über den Erhalt der Lieferung zu übermitteln. Die zuständige österreichische Behörde hat Ausfertigungen dieser Bestätigung an das Ursprungsland und an etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer zu übermitteln.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 1. August 2020 von der zuständigen österreichischen Behörde genehmigt oder bei ihr eingereicht, gilt diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 22/2015 für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen. Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 1. August 2020 von der zuständigen österreichischen Behörde genehmigt oder bei ihr eingereicht, gilt diese Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2015, für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen.
Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 3, § 4 Abs. 1 bis 4, der Entfall des § 6 samt Überschrift, die Bezeichnung des bisherigen § 6a als § 6, § 6 Abs. 2 Z 1 und 2, der Entfall der §§ 7, 15, 19 und 25, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 11 Abs. 1, der Entfall von § 11 Abs. 5, § 12, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Z 3, § 17 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 1, § 19, § 21 Abs. 1, der Entfall von § 21 Abs. 5, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 2, § 24, § 25 Abs. 1 und 4 sowie § 27 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft (Anm. 1). Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins bis 4, der Entfall des Paragraph 6, samt Überschrift, die Bezeichnung des bisherigen Paragraph 6 a, als Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2, der Entfall der Paragraphen 7, 15, 19 und 25, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2, 3, 4 und 5, Paragraph 11, Absatz eins,, der Entfall von Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 17, Absatz 2 und 5, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz eins,, der Entfall von Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 27, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020, treten mit 1. August 2020 in Kraft Anmerkung eins, ).
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Anm. 1: In der Aufzählung fehlt das Inkrafttreten der Umbenennung der bisherigen §§ 8 bis 14, 16 bis 18, 20 bis 24 und 26 bis 32. Als Inkrafttreten wird der 1.8. 2020 angenommen, da es sonst vom 23.7.2020 bis 31.7.2020 zu einigen Gleichbezeichnungen von §§ käme.)Anmerkung eins, : In der Aufzählung fehlt das Inkrafttreten der Umbenennung der bisherigen Paragraphen 8 bis 14, 16 bis 18, 20 bis 24 und 26 bis 32, Als Inkrafttreten wird der 1.8. 2020 angenommen, da es sonst vom 23.7.2020 bis 31.7.2020 zu einigen Gleichbezeichnungen von Paragraphen käme.)
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)